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Krankenversicherung der Rentner

Ältere Frau grinst glücklich Mann umarmt von hinten

Letzte Aktualisierung: 03.01.2024

Krankenversicherung der Rentner – im Alter umsorgt

Um auch als Rentner versicherungspflichtiges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden zu können, ist eine Vorversicherungszeit zu erfüllen. Diese bezieht sich auf die zweite Hälfte des Erwerbslebens. Waren Sie mindestens 90 Prozent dieser Zeit gesetzlich krankenversichert, gilt die Vorversicherungszeit als erfüllt. 

Die Vorversicherungszeit war in der Vergangenheit oft für den Elternteil schwer zu erreichen, der während der Zeit der Kinderbetreuung nicht gesetzlich krankenversichert war. Diese Lebensphase wird jetzt durch eine gesetzliche Neuregelung berücksichtigt. Sie tritt zum 01.08.2017 in Kraft. 

Die neue Regelung sieht vor, dass für jedes Kind pauschal drei Jahre auf die Vorversicherungszeit angerechnet werden, unabhängig davon 

  • ob und in welchem Umfang das Kind betreut wurde,
  • ob eine Erwerbstätigkeit unterbrochen wurde,
  • ob die Kinderbetreuung in die erste oder zweite Hälfte des Erwerbslebens fällt,
  • wann bei Adoptivkindern, Stiefkindern und Pflegekindern das Eltern-Kind-Verhältnis begründet worden ist. 

Die Regelung bezieht sich auf die direkt nachfolgende Generation von Kindern und ist auf leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder und Pflegekinder begrenzt. Eine Berücksichtigung von Enkelkindern ist ausgeschlossen. Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder werden sowohl bei ihren leiblichen Eltern als auch bei ihren Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern berücksichtigt.

Die Neuregelung wird ab dem 01.08.2017 automatisch bei jedem Rentenantrag berücksichtigt. 

Entlastung bei Betriebsrenten ab 2020

Ab 1. Januar 2020 gibt es für Pflichtversicherte* einen Freibetrag für Renten der betrieblichen Altersversorgung. Der Freibetrag in Höhe von 176,75 Euro gilt für Beiträge zur Krankenversicherung. Die Pflegeversicherungsbeiträge sind davon nicht betroffen.

*außer Versicherte gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V

Häufige Fragen

Der Freibetrag gilt ausschließlich für

  • Renten der betrieblichen Altersversorgung,
  • die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und
  • die hüttenknappschaftliche Zusatzversorgung.

Bei mehreren Betriebsrenten wird der Freibetrag nur einmal berücksichtigt.

Der Freibetrag gilt nicht für

  • Versorgungsbezüge aus einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften (zum Beispiel Pensionen),
  • Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
  • Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind oder
  • Renten und Landabgaberenten der Alterssicherung der Landwirte.  

Die Grenze beträgt im Jahr 2024 ebenfalls 176,75 Euro. Sie gilt nicht nur für Betriebsrenten, sondern für alle Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen (Einkünfte aus nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeiten). Zum Arbeitseinkommen zählen:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Das bedeutet für Sie: Liegen Ihre monatlichen Versorgungsbezüge und eventuelle Arbeitseinkommen zusammen unter 176,75 Euro, zahlen Sie darauf keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Liegen sie darüber, werden alle Einkünfte für die Berechnung der Beiträge herangezogen, bei Betriebsrenten abzüglich des neuen Freibetrages in der Krankenversicherung.