Krankenversicherung der Rentner

Letzte Aktualisierung: 31.07.2025
Rundum versorgt in den nächsten Lebensabschnitt
Mit der BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER und unserer Krankenversicherung für Rentner treffen Sie auch für Ihre Rentenzeit eine ausgezeichnete Wahl. Entscheidend ist, ob Sie in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind, oder eine freiwillige Krankenversicherung abschließen.
Vorteile für Rentnerinnen und Rentner:
- Kostenfreie Gesundheitsleistungen
- Auch für Sport, Pflege und Vorsorge
- Ausgezeichneter Service
- Attraktives Bonusprogramm
- 250 Euro Vorteils-Paket

Pflichtversichert
Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
Sie werden in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sie haben einen Rentenanspruch.
- Ihre Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ist beantragt (beispielsweise Altersrente oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit).
- Ihre Vorversicherungszeit ist erfüllt.
Die Höhe der Versicherungsbeiträge wird mit dem allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung anhand Ihrer beitragspflichtigen Einnahmen berechnet.
Gut zu wissen:
- Pflichtversicherte in der Krankenversicherung der Rentner können weiterhin Mitglied ihrer bisherigen Krankenkasse bleiben.
- Wird Ihre Rente nicht bewilligt oder sind Sie vorrangig versichert (beispielsweise aufgrund einer Beschäftigung) beginnt die gesetzliche Krankenversicherung der Rentner nicht.
Um auch als Rentner versicherungspflichtiges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden zu können, ist eine Vorversicherungszeit zu erfüllen:
- Diese bezieht sich auf die zweite Hälfte des Erwerbslebens.
- Waren Sie mindestens 90 Prozent dieser Zeit gesetzlich krankenversichert (egal ob pflicht-, freiwillig oder beitragsfrei familienversichert), gilt die Vorversicherungszeit als erfüllt.
- Die Vorgabe aus dem Krankenversicherungsrecht ist auch als 9/10-Regelung bekannt.
Die Vorversicherungszeit war in der Vergangenheit oft für den Elternteil schwer zu erreichen, der während der Zeit der Kinderbetreuung nicht gesetzlich krankenversichert war. Diese Lebensphase wird dank der gesetzlichen Kinderregelung inzwischen berücksichtigt. Sie ist zum 1. August 2017 in Kraft getreten.
- Für jedes Kind können unter bestimmten Voraussetzungen pauschal drei Jahre angerechnet werden.
- Damit die Anrechnung möglich ist, müssen die Voraussetzungen vor Stellung des Rentenantrags erfüllt sein (z. B. Geburtszeitpunkt des Kindes).
Die Kinderregelung bezieht sich auf die direkt nachfolgende Generation von Kindern. Grundsätzlich können leibliche Kinder und Pflegekinder angerechnet werden, unabhängig davon
- ob und in welchem Umfang das Kind betreut wurde,
- ob eine Erwerbstätigkeit unterbrochen wurde,
- ob die Kinderbetreuung in die erste oder zweite Hälfte des Erwerbslebens fällt.
Die Anrechnung von Kindern erfolgt automatisch im Rahmen des Verfahrens zum Rentenantrag, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Pflegekinder müssen in einem anerkannten Pflegeverhältnis mit dem Antragsteller stehen – dies ist rechtlich anspruchsvoll und wird individuell geprüft.
- Bei Adoptiv- und Stiefkindern gelten besondere Anforderungen, die im Einzelfall zu prüfen sind.
- Enkelkinder werden nicht berücksichtigt.

Freiwillig versichert
Freiwillige Krankenversicherung für Rentner
Erfüllen Sie die Vorversicherungszeit bei Rentenbezug beziehungsweise Rentenantrag nicht, besteht keine Versicherungspflicht für die gesetzliche Krankenversicherung für Rentner. In diesem Fall können Sie sich bei der BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER freiwillig krankenversichern lassen.
Sind Sie freiwillig krankenversichert, zahlen Sie auf alle Einkünfte Beiträge. Neben Ihrer Rente (gesetzlich, betrieblich und privat) zählen dazu folgende Einnahmen:
- Kapitalvermögen
- Vermietung und Verpachtung
- Minijob-Entgelte (bis 556 Euro im Monat zahlen Sie nur Pflegeversicherungsbeiträge)
- Einnahmen aus selbstständiger Arbeit
In unserer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung zahlen Rentnerinnen und Rentner auf bestimmte Einkünfte den ermäßigten Beitragssatz von 14,0 Prozent sowie den Zusatzbeitrag. Gerne erläutern wir Ihnen die kassenindividuellen Beiträge persönlich unter der kostenfreien Rufnummer 0800 0 255 255.
Die monatliche Mindestbemessungsgrenze von 1.248,33 Euro und die Höchstgrenze zur Beitragsbemessung in Höhe von 5.512,50 Euro gelten im Rentenalter ebenso wie bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Selbstständigen.
Sind Sie verheiratet oder leben in einer eheähnlichen Partnerschaft und Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin ist nicht gesetzlich krankenversichert, fließt auch sein beziehungsweise ihr Einkommen in die Beitragsbemessung.
Ist ein Wechsel der Krankenversicherung in der Rente möglich?
Möchten Sie die Krankenkasse in der Rente wechseln, ist dies in der gesetzlichen Krankenversicherung unter Berücksichtigung der Voraussetzungen generell möglich. Sie haben die freie Krankenkassenwahl.
Eine Ausnahme bildet die Familienversicherung: Bei einer beitragsfreien Mitversicherung sind Rentner an die Krankenkasse ihres Angehörigen gebunden.
- Mit der Mitgliedserklärung zur Krankenversicherung Rentner wechseln Sie einfach und bequem zur BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER.
- Senden Sie das Dokument ausgefüllt an unsere Postanschrift oder per BKK GS Krankenkassen-App.
- Alternativ wenden Sie sich gerne an unseren telefonischen Wechselservice oder stellen Sie Ihren Antrag online.
Gut zu wissen: In manchen Fällen ist ein Wechsel auch von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung während der Rente möglich. Gerne informieren wir persönlich über die Möglichkeiten für Rentner und ihre Krankenversicherung: 0800 0 255 255.
Weitere Informationen zum Zuschlag für Erwerbsminderungsrenten:
Vom 01.07.2024 bis zum 30.11.2025 wird der Zuschlag gesondert von der Rente ausgezahlt. Voraussichtlich ab dem 01.12.2025 wird der Zuschlag zusammen mit der Rente gezahlt.
Im Fragenkatalog der deutschen Rentenversicherung erfahren Sie, ob Sie den Zuschlag erhalten beziehungsweise mit welchem Betrag Sie rechnen können.
Der Zuschlag für Erwerbsminderungsrenten ist eine beitragspflichtige Einnahme und hat je nach Art Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung unterschiedliche Auswirkungen.
Bei weiteren Fragen zur Auszahlung oder zur Höhe des Zuschlags wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.
Gut zu wissen: Wir als Krankenkasse erhalten von der Rentenversicherung frühestens im Dezember 2025 Informationen über die Auszahlung des Zuschlages. Da wir rückwirkende Nachzahlungen für Sie vermeiden möchten, brauchen wir Ihre Unterstützung: Haben Sie Ihren Bescheid bereits erhalten, senden Sie uns diesen bitte zeitnah zu. Beispielsweise schnell und einfach über unsere kostenfreie BKK GS-App.
Beitragsfreie Untergrenze
Entlastung bei geringem Einkommen
Seit 1. Januar 2020 gibt es für Pflichtversicherte* einen Freibetrag für Renten der betrieblichen Altersversorgung. Der Freibetrag gilt für Beiträge zur Krankenversicherung. Die Pflegeversicherungsbeiträge sind davon nicht betroffen. Im Jahr 2025 beträgt der monatliche Freibetrag 187,25 Euro.
Betragen Ihre Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen zusammen nicht mehr als 187,25 Euro, zahlen Sie hierfür keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.
*außer Versicherte gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V
Der Freibetrag gilt ausschließlich für
- Renten der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrente),
- die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und
- die hüttenknappschaftliche Zusatzversorgung.
Bei mehreren Betriebsrenten wird der Freibetrag nur einmal berücksichtigt.
- Versorgungsbezüge aus einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften (zum Beispiel Pensionen),
- Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
- Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind oder
- Renten und Landabgaberenten der Alterssicherung der Landwirte.
Nein. Für freiwillig Versicherte gilt die Untergrenze für geringe Einkommen nicht.
Die Grenze beträgt im Jahr 2025 187,25 Euro (2024: 176,75 Euro). Sie gilt sowohl für Betriebsrenten als auch für alle Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen (Einkünfte aus nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeiten). Zum Arbeitseinkommen zählen:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Das bedeutet für Sie: Liegen Ihre monatlichen Versorgungsbezüge und eventuelle Arbeitseinkommen zusammen unter 187,25 Euro, zahlen Sie darauf keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Liegen sie darüber, werden alle Einkünfte für die Berechnung der Beiträge herangezogen, bei Betriebsrenten abzüglich des Freibetrages in der Krankenversicherung.
Weitere Vorteile bei Ihrer BKK GS
FAQ – häufige Fragen zum Thema Krankenversicherung Rentner
Wenn auf Ihrem Rentenbescheid Beiträge von der deutschen Rentenversicherung abgezogen werden, ist dies ein Indiz dafür, dass Sie als Rentner pflichtversichert sind. Wenn auf Ihrem Rentenbescheid keine Beiträge von der deutschen Rentenversicherung abgezogen werden, ist dies ein Hinweis dafür, dass Sie als Rentner freiwillig oder familienversichert sind.
Bei Fragen zu Ihrer Versicherungsart können Sie sich gerne bei uns melden. Unser kostenloses Servicetelefon ist rund um die Uhr für Sie zu erreichen 0800 0 255 255.
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) führt die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Ihrer laufenden Rente bereits monatlich an die BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER ab. Die Beiträge für den neuen Rentenzuschlag führt die Rentenversicherung ebenfalls ab.
Sie brauchen sich um nichts zu kümmern.
Bei der betrieblichen Altersversorgung ist die Zahlstelle für Betriebsrenten zuständig. Auch hier müssen Sie nichts weiter tun.
Sie zahlen derzeit keine Beiträge zur Krankenversicherung aus Ihrer Rente. Der Rentenzuschlag wird auf die Einkünfte für die Familienversicherung angerechnet.
Bitte reichen Sie uns Ihren Rentenzuschlagsbescheid ein, damit wir prüfen können, ob dieser Auswirkungen auf Ihren bestehenden Versicherungsschutz hat.
Sie zahlen bereits den monatlichen Beitrag aus Ihrer Rente selbst an die BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER. Da der Rentenzuschlag Auswirkungen auf die Beitragshöhe haben kann, schicken Sie uns bitte den zugehörigen Bescheid der Rentenversicherung zu. Sie erhalten dann einen Beitragsbescheid über Ihre Beitragshöhe ab Beginn des Rentenzuschlags.
Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist für alle Versicherten gleich und für alle Krankenkassen verbindlich: Er beträgt 14,6 Prozent vom Bruttoeinkommen. Hinzu kommt der individuelle Zusatzbeitragssatz der BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER mit 3,4 Prozent. Dieser zusätzliche Beitrag variiert je nach Krankenkasse.
Daraus ergibt sich ein Gesamtbeitrag zur GKV von 18,0 Prozent. Diesen teilen Sie sich mit der Rentenversicherung – sie zahlen also nur die Hälfte.
Neben Ihrer Rente der Deutschen Rentenversicherung zahlen Sie Beiträge aus:
- Einkommen durch nebenberuflich selbstständige Tätigkeiten (z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Beteiligungen oder Land- und Forstwirtschaft sowie steuerpflichtige Einnahmen durch Photovoltaik-Anlagen)
- Versorgungsbezügen (z. B. Pensionen und Betriebsrenten)
- Gesetzlichen Renten aus dem Ausland
Beziehen Sie eine Rente und sind weiterhin Arbeitnehmer, ist auch das Arbeitsentgelt beitragspflichtig. Sie zahlen darauf nur den ermäßigten Krankenkassenbeitrag, wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht.
Gut zu wissen: Bei vorgezogener Altersrente gibt es seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Ihre Rente wird seither nicht mehr gekürzt, wenn Sie hinzuverdienen: Die Höhe des Hinzuverdienstes spielt keine Rolle mehr.
Waren Sie bereits vor Ihrem Renteneintritt nebenberuflich selbstständig und haben keine Krankenversicherungsbeiträge aus diesen Einkünften gezahlt? Mit dem Start in Ihre Rente ändert sich das und Sie zahlen grundsätzlich Beiträge für die gesetzliche Pflege- und Krankenversicherung.
Damit wir Ihre Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherung als Rentner berechnen können, senden Sie uns bitte Ihren aktuellen Einkommensteuerbescheid beziehungsweise Vorauszahlungsbescheid.
Unter der Rufnummer 0800 0 255 255 beraten wir Sie gerne persönlich.
Als gesetzliche Krankenversicherung sind wir durch den Gesetzgeber verpflichtet, auf sämtliche Einnahmen Beiträge zu erheben, die neben der Rente bestehen. Die Beitragssätze sind für alle Versicherten gleich.
Ab diesem Zeitpunkt wird uns die Deutsche Rentenversicherung den Zuschlag zur Rente maschinell übermitteln.
Wir sind dann verpflichtet zu prüfen, ob sich rückwirkend ab dem 1. Juli 2024 Änderungen in Ihrem Beitrags- oder Versicherungsverhältnis ergeben haben.
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