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Krankenversicherung der Rentner

Ältere Frau grinst glücklich Mann umarmt von hinten

Letzte Aktualisierung: 08.07.2024

Krankenversicherung der Rentner – im Alter umsorgt

Um auch als Rentner versicherungspflichtiges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden zu können, ist eine Vorversicherungszeit zu erfüllen. Diese bezieht sich auf die zweite Hälfte des Erwerbslebens. Waren Sie mindestens 90 Prozent dieser Zeit gesetzlich krankenversichert, gilt die Vorversicherungszeit als erfüllt.

Die Vorversicherungszeit war in der Vergangenheit oft für den Elternteil schwer zu erreichen, der während der Zeit der Kinderbetreuung nicht gesetzlich krankenversichert war. Diese Lebensphase wird jetzt durch eine gesetzliche Neuregelung berücksichtigt. Sie tritt zum 01.08.2017 in Kraft. 

Die neue Regelung sieht vor, dass für jedes Kind pauschal drei Jahre auf die Vorversicherungszeit angerechnet werden, unabhängig davon 

  • ob und in welchem Umfang das Kind betreut wurde,
  • ob eine Erwerbstätigkeit unterbrochen wurde,
  • ob die Kinderbetreuung in die erste oder zweite Hälfte des Erwerbslebens fällt,
  • wann bei Adoptivkindern, Stiefkindern und Pflegekindern das Eltern-Kind-Verhältnis begründet worden ist. 

Die Regelung bezieht sich auf die direkt nachfolgende Generation von Kindern und ist auf leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder und Pflegekinder begrenzt. Eine Berücksichtigung von Enkelkindern ist ausgeschlossen. Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder werden sowohl bei ihren leiblichen Eltern als auch bei ihren Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern berücksichtigt. Die Neuregelung wird ab dem 01.08.2017 automatisch bei jedem Rentenantrag berücksichtigt.

Rentenzuschlag für Erwerbsminderungsrenten

Wer zwischen 2001 und 2018 erstmals eine Erwerbsminderungsrente erhalten hat und weiterhin eine Rente bezieht, bekommt ab dem 01.07.2024 einen pauschalen Zuschlag zur Rente. Vom 01.07.2024 bis zum 30.11.2025 wird der Zuschlag gesondert von der Rente ausgezahlt. Voraussichtlich ab dem 01.12.2025 wird der Zuschlag zusammen mit der Rente gezahlt.

Die deutsche Rentenversicherung hat hierzu einen Fragenkatalog zusammengestellt. In diesem Fragenkatalog erfahren Sie, ob Sie den Zuschlag erhalten bzw. mit welchem Betrag Sie rechnen können. Bei weiteren Fragen zur Auszahlung oder zur Höhe des Zuschlags wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.

Der Zuschlag für Erwerbsminderungsrenten ist eine beitragspflichtige Einnahme und hat je nach Art Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung unterschiedliche Auswirkungen.

Gut zu wissen: Wir als Krankenkasse erhalten von der Rentenversicherung frühestens im Dezember 2025 Informationen über die Auszahlung des Zuschlages. Da wir rückwirkende Nachzahlungen für Sie vermeiden möchten, brauchen wir Ihre Unterstützung.

Wenn auf Ihrem Rentenbescheid Beiträge von der deutschen Rentenversicherung abgezogen werden, ist dies ein Indiz dafür, dass Sie als Rentner pflichtversichert sind.

Wenn auf Ihrem Rentenbescheid keine Beiträge von der deutschen Rentenversicherung abgezogen werden, ist dies ein Hinweis dafür, dass Sie als Rentner freiwillig oder familienversichert sind.

Bei Fragen zu Ihrer Versicherungsart können Sie sich gerne bei uns melden.

Die Deutschen Rentenversicherung führt die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Ihrer laufenden Rente bereits monatlich an die BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER ab.

Die Beiträge für den neuen Rentenzuschlag führt die Rentenversicherung ebenfalls ab.

Sie brauchen sich um nichts zu kümmern.

Sie zahlen derzeit keine Beiträge aus Ihrer Rente.

Der Rentenzuschlag wird auf die Einkünfte für die Familienversicherung angerechnet.

Bitte reichen Sie uns Ihren Bescheid über den Rentenzuschlag ein, damit wir prüfen können, ob dieser Auswirkungen auf Ihren bestehenden Versicherungsschutz hat.

Sie zahlen bereits den monatlichen Beitrag aus Ihrer Rente selbst an die BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER.

Da der Rentenzuschlag Auswirkungen auf die Beitragshöhe haben kann, schicken Sie uns bitte den zugehörigen Bescheid der Rentenversicherung zu.

Sie erhalten dann einen  Beitragsbescheid über Ihre Beitragshöhe ab Beginn des Rentenzuschlags.

Ab diesem Zeitpunkt wird uns die Deutsche Rentenversicherung den Zuschlag zur Rente maschinell übermitteln.

Wir sind dann verpflichtet zu prüfen, ob sich rückwirkend ab dem 01.07.2024 Änderungen in Ihrem Beitrags- oder Versicherungsverhältnis ergeben haben.

Entlastung bei Betriebsrenten

Ab 1. Januar 2020 gibt es für Pflichtversicherte* einen Freibetrag für Renten der betrieblichen Altersversorgung. Der Freibetrag in Höhe von 176,75 Euro gilt für Beiträge zur Krankenversicherung. Die Pflegeversicherungsbeiträge sind davon nicht betroffen.

*außer Versicherte gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V

Der Freibetrag gilt ausschließlich für

  • Renten der betrieblichen Altersversorgung,
  • die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und
  • die hüttenknappschaftliche Zusatzversorgung.

Bei mehreren Betriebsrenten wird der Freibetrag nur einmal berücksichtigt.

Der Freibetrag gilt nicht für

  • Versorgungsbezüge aus einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften (zum Beispiel Pensionen),
  • Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
  • Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind oder
  • Renten und Landabgaberenten der Alterssicherung der Landwirte.  

Die Grenze beträgt im Jahr 2024 ebenfalls 176,75 Euro. Sie gilt nicht nur für Betriebsrenten, sondern für alle Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen (Einkünfte aus nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeiten). Zum Arbeitseinkommen zählen:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Das bedeutet für Sie: Liegen Ihre monatlichen Versorgungsbezüge und eventuelle Arbeitseinkommen zusammen unter 176,75 Euro, zahlen Sie darauf keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Liegen sie darüber, werden alle Einkünfte für die Berechnung der Beiträge herangezogen, bei Betriebsrenten abzüglich des neuen Freibetrages in der Krankenversicherung.