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Gut versichert in der Rente

Mit Eintritt ins Rentenalter ändert sich einiges – auch der Status Ihrer Krankenversicherung. Dabei ist manches zu beachten.

Warum Sie diesen Artikel lesen sollten:

Die Vorversicherungszeit für Rentner wurde neu geregelt. Jetzt werden Kinderzeiten angerechnet – auch rückwirkend.

Um auch als Rentner versicherungspflichtiges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden zu können, ist eine Vorversicherungszeit zu erfüllen. Diese bezieht sich auf die zweite Hälfte des Erwerbslebens. Waren Sie mindestens 90 % dieser Zeit gesetzlich krankenversichert, gilt die Vorversicherungszeit, die sogenannte 9/10-Regel, als erfüllt.

Die Vorversicherungszeit war in der Vergangenheit oft für den Elternteil schwer zu erreichen, der während der Zeit der Kinderbetreuung nicht gesetzlich krankenversichert war. Davon betroffen sind gerade Frauen, die für die Erziehung ihrer Kinder zeitweise nicht gearbeitet haben und privat über den Ehepartner versichert waren. Diese Lebensphase wird jetzt durch eine gesetzliche Neuregelung berücksichtigt.

Info-Grafik zur 9/10tel-Regelung der Krankenversicherung der Rentner

Alle, die sich Gedanken um Rente und Altersvorsorge machen, sollten sich vor dem 40. Lebensjahr entscheiden, ob sie langfristig gesetzlich oder privat versichert sein wollen.

Tipp: Zum Vergrößern klicken Sie bitte auf den Button oben links in der Grafik.

Kindererziehung wird angerechnet

Die neue Regelung sieht vor, dass für jedes Kind pauschal drei Jahre auf die Vorversicherungszeit angerechnet werden, unabhängig davon

  • ob und in welchem Umfang das Kind betreut wurde,
  • ob eine Erwerbstätigkeit unterbrochen wurde,
  • ob die Kinderbetreuung in die erste oder zweite Hälfte des Erwerbslebens fällt,
  • wann bei Adoptivkindern, Stiefkindern und Pflegekindern das Eltern-Kind-Verhältnis begründet worden ist.

Die Regelung bezieht sich auf die direkt nachfolgende Generation von Kindern und ist auf leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder und Pflegekinder begrenzt. Eine Berücksichtigung von Enkelkindern ist ausgeschlossen. Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder werden sowohl bei ihren leiblichen Eltern als auch bei ihren Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern berücksichtigt. Die Neuregelung tritt zum 1.8.2017 in Kraft und wird automatisch bei jedem Rentenantrag berücksichtigt. Damit wird vielen der Zugang zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erleichtert. Ein Vorteil der KVdR ist, dass auf private Einkünfte wie Mieteinnahmen, Privatrenten oder Zinsen keine Krankenkassenbeiträge zu zahlen sind.

Nachträgliche Prüfung ist möglich

Sie haben Ihren Rentenantrag bereits vor dem 1.8.2017 gestellt und erfüllen die Vorversicherungszeit nicht? Wenn Sie ein Kind oder mehrere haben, ist eine erneute Prüfung auf Antrag möglich. Wird die Vorversicherungszeit dann dank der Neuregelung erfüllt, tritt die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner zum 1.8.2017 ein.

Die Alternative

Doch auch wenn Sie die Vorversicherungszeit nicht ganz erfüllen, können Sie als Rentner Mitglied bei der BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER werden: Informationen und die Antragsunterlagen finden Sie auf unserer Homepage. Selbstverständlich steht Ihnen Ihr Ansprechpartner bei allen Fragen zu Ihrem Krankenversicherungsschutz mit Rat und Tat gerne zur Seite.

Stand: September 2017

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