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Arbeitsunfall

Mann hobelt Holz in einer Werkstatt

Letzte Aktualisierung: 22.04.2024

Informationen zum Arbeits- oder Wegeunfall

Bei einem Arbeitsunfall übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung Ihre gesamten Behandlungskosten. Dabei sind Sie sowohl während Ihrer beruflichen Tätigkeit als auch in vielen weiteren Bereichen versichert und erhalten umfassende Leistungen. Ihren Arbeitsunfall melden Sie Ihrem Arbeitgeber und dem sogenannten Durchgangsarzt. Bei Fragen ist die BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER gerne für Sie da.

Ihre Vorteile auf einen Blick:

  • Beitragsfreie Leistungen für Ihre Genesung
  • Keine Zuzahlungen
  • Finanzielle Unterstützung bei Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfall melden

Informieren Sie bei einem Arbeitsunfall schnellstmöglich Ihren Arbeitgeber und einen Durchgangsarzt. Diese müssen Ihren Arbeitsunfall bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) beziehungsweise Unfallkasse (UK) melden.

Weil die BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER bei Wege- und Arbeitsunfällen nicht zuständig ist, benötigen wir in diesem Fall keine Unfallmeldung von Ihnen. Wir unterstützen Sie dennoch gerne bei Fragen zu Ihrem Gesundheitsschutz.

Zuzahlungsfrei versorgt bei einem Arbeitsunfall

Wenn Ihnen auf dem täglichen Weg zwischen Job und Zuhause oder während Ihrer beruflichen Tätigkeit ein Unfall mit Verletzungsfolgen zustößt, kann es sich um einen Arbeitsunfall handeln.

  • Dann sind Arbeitgeber und Ärzte verpflichtet, den Arbeitsunfall bei der dafür zuständigen Berufsgenossenschaft beziehungsweise Unfallkasse zu melden.
  • Diese prüft genau, ob ein Arbeits- oder Wegeunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) vorliegt.
  • Ist das der Fall, sind die anfallenden Behandlungsmaßnahmen und Leistungen für Sie zuzahlungsfrei.
  • Bei einer Anerkennung als Arbeitsunfall profitieren Sie von umfassenden therapeutischen Leistungen.
  • Die Kosten übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung für Sie.

Da Ihr Arbeitgeber seinen Betrieb bei einem Unfallversicherungsträger anmeldet, sind Sie als Arbeitnehmer automatisch gesetzlich unfallversichert. Die Beiträge für Ihren gesetzlichen Unfallschutz zahlt Ihr Arbeitgeber komplett.

Als Unfälle bezeichnet das Sozialgesetzbuch Sieben (SGB VII) „zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden [...] führen“. Hat ein Unfall einen direkten Bezug zu Ihrer beruflichen Tätigkeit, wird dies als Arbeitsunfall bezeichnet. Als versicherte Tätigkeiten gelten in der gesetzlichen Unfallversicherung auch:

  • Erneuerung, Instandhaltung, Verwahrung und Beförderung von Arbeitsgeräten
  • Betriebsausflüge
  • Betriebsfeiern
  • Betriebssport

Versicherungsrechtlich gelten viele weitere Unfälle als Arbeitsunfälle:

  • Kommt es auf dem Hinweg zu Ihrer Arbeitsstelle oder auf Ihrem Heimweg zu einem Unfall, wird dies als Wegeunfall (umgangssprachlich Wegunfall) bezeichnet. Auch diese Unfallart ist gesetzlich unfallversichert.
  • Gleiches gilt für Wegeunfälle in der Mittagspause oder für Ihre Weiterbildung.
  • Verletzen sich Kinder in der Kindertagesstätte, in der Schule oder während Klassenfahrten beziehungsweise Schulausflügen, besteht ebenfalls Unfallversicherungsschutz.

Gesundheitsschäden oder Verletzungen, die ohne Außeneinwirkung zufällig zustande kommen, sind nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt.

  • Kein Arbeitsunfall liegt zum Beispiel vor, wenn Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ohne äußere Einflüsse einen Herzinfarkt oder Diabetiker durch Unterzuckerung einen diabetischen Schock (Zuckerschock) erleiden.
  • Auch während Pausen in Kantinen oder Restaurants sowie bei privaten Erledigungen abseits des Betriebsgeländes besteht kein Versicherungsschutz.

Auch Unfälle im Homeoffice können als Arbeitsunfall anerkannt werden. Wie bei einem Arbeitsunfall auf dem Gelände Ihres Arbeitgebers können im häuslichen Arbeitszimmer der genaue Ort des Unfallereignisses sowie der berufliche Bezug entscheidend sein:

  • Neben Ihrer eigentlichen Arbeit (z. B. am Schreibtisch) sind mehrere Wege innerhalb Ihres Wohngebäudes gesetzlich unfallversichert.
  • Als Versicherungsfall im Homeoffice gilt beispielsweise ein Unfall, der sich auf dem Weg zur Haustür für die Annahme einer beruflich notwendigen Büromaterialbestellung ereignet.
  • Auch der Weg zur Toilette ist versichert.

Kein gesetzlicher Unfallschutz besteht hingegen beim Essen, bei der Annahme privater Lieferungen und auf der Toilette.

Zuständigkeit: Auf korrekte Unfallmeldung achten

Ob Bagatelle oder schwerwiegende Verletzung: Achten Sie auf eine korrekte Schadensmeldung. Denn für anfallende Behandlungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem Wege- oder Arbeitsunfall ist nicht Ihre Krankenkasse, die BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER, sondern die entsprechende Berufsgenossenschaft beziehungsweise die gesetzliche Unfallversicherung zuständig.

  • Bei einem Wege- oder Arbeitsunfall steht Ihnen ein erweiterter und zuzahlungsfreier Leistungsumfang zu.

Unfall oder Arbeitsunfall?

Klarheit dank Unfallfragebogen

Sie vermuten, dass es sich bei Ihrem Unfall um einen Arbeitsunfall handelt? Ob tatsächlich ein Arbeitsunfall vorliegt, hängt unter anderem davon ab, wann und wo sich Ihr Unfall ereignet hat. Oft machen Details den Unterschied. Um diese zu klären, ist eine offizielle Unfallmeldung wichtig.

  • Wenn Sie eine Verletzung erlitten haben, die womöglich beruflich bedingt war, geben Sie uns bitte einen entsprechenden Hinweis.
  • Wir senden Ihnen umgehend einen Unfallfragebogen zum Ausfüllen per Post oder digital.
  • Mit diesem Fragebogen können Sie schnell und einfach Ihren Unfall melden.
  • Anschließend prüfen wir, ob ein Arbeitsunfall vorliegt und veranlassen alles Erforderliche.

Möchten Sie einen Unfall möglichst schnell und papierlos melden, nutzen Sie den Online-Unfallfragebogen im Antwort-Portal Ihrer BKK GS. Für den Zugang lassen wir Ihnen mit dem ersten Schreiben zu diesem Anliegen ein Kennwort zukommen. Beim Online-Unfallfragebogen benötigen wir keine Unterschrift von Ihnen.

  • Öffnen Sie unser Antwort-Portal auf der Internetseite www.bkkgs.de/onlinebogen. Hierfür können Sie einen Computer oder Laptop sowie ein Tablet oder Handy verwenden. Sind Sie Nutzer unserer kostenlosen BKK GS-App und haben dem digitalen Briefwechsel zugestimmt, finden Sie den Unfallfragebogen direkt in der App.
  • Melden Sie sich mit dem Kennwort und den letzten fünf Ziffern der Kennnummer Ihrer Krankenversicherungskarte an. Die Kennnummer finden Sie unten auf der Rückseite Ihrer Gesundheitskarte.
  • Füllen Sie den Unfallfragebogen online vollständig aus und übermitteln Sie die Daten. Ergänzende Dokumente oder Fotos laden Sie direkt im Antwort-Portal hoch.

Sie benötigen Hilfe beim Ausfüllen oder haben noch Fragen? Unter der Rufnummer 0800 0 255 255 sind wir gerne für Sie da.

Das steht Ihnen zu

Leistungen bei Arbeitsunfällen

Bei einem Arbeitsunfall erhalten Sie umfangreiche Leistungen für Ihre gesundheitliche Betreuung und Entschädigung. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt alle Kosten für Ihre medizinische und außermedizinische Versorgung. Darunter:

  • Ambulante Behandlungen
  • Krankenhausbehandlungen

Da es im Interesse der Unfallversicherungsträger liegt, Ihnen nach einem Arbeitsunfall möglichst schnell eine beruflich passende Perspektive zu bieten, unterstützt sie Rehabilitation oder sogar Umschulungsmaßnahmen. Weil die Leistungen nicht auf die medizinische Notwendigkeit beschränkt sind, haben Sie bei Bedarf außerdem Anspruch auf:

  • Arbeitsplatzvermittlung
  • Wiedereingliederung
  • Geldleistungen wie Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegegeld und Unfallrente

Dank der Geldleistungen sind Sie bei einem Arbeitsunfall mit Arbeitsunfähigkeit finanziell abgesichert. Auch Hinterbliebene erhalten im Ernstfall finanzielle Unterstützung von der gesetzlichen Unfallversicherung.

Arbeitsunfall oder Berufskrankheit durch Corona

Haben Sie sich im Beruf mit dem Coronavirus angesteckt, wird dies unter bestimmten Umständen als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anerkannt. Wurde die Infektion bei der zuständigen Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft gemeldet, erhalten Sie beispielsweise bei Langzeitfolgen schneller die Leistungen, die Ihnen zustehen.

FAQ – häufige Fragen zum Arbeitsunfall

Die größte Personengruppe mit gesetzlichem Unfallschutz sind Arbeitnehmer. Außerdem sind viele weitere Personen abgesichert. Darunter:

  • Auszubildende
  • Praktikanten
  • Menschen im Ehrenamt
  • Entwicklungshelfer

Unfallversicherungsträger sind:

  • Unfallkassen
  • Gemeindeunfallversicherungsverbände
  • Gewerbliche und landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften

Bei wem Sie gesetzlich unfallversichert sind, hängt von der Region und Ihrer Branche ab. Die Personalabteilung Ihres Arbeitsgebers kann Ihnen Ihre Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft mitteilen.

Nein, selbstständig Tätige stehen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie können sich freiwillig unfallversichern.

Einige Unternehmer sind gesetzlich unfallversichert. Dazu zählen:

  • Selbstständige im Gesundheitsdienst
  • Selbstständige in der Wohlfahrtspflege (z. B. Hebammen und Logopäden)
  • Selbstständige Landwirte
  • Hausgewerbetreibende

Informieren Sie bei einem Arbeitsunfall Ihren Arbeitgeber und den Durchgangsarzt.

Durchgangsärzte (D-Ärzte) sind Fachärzte für Chirurgie oder Orthopädie mit einer Ausbildung im Bereich Unfallmedizin. Diese Ärzte sind auf die Untersuchung von Unfallverletzungen spezialisiert und entscheiden, ob für die Behandlung ein Facharzt oder Ihr Hausarzt der richtige Ansprechpartner ist.

Bei leichten Verletzungen erhalten Sie vom Durchgangsarzt eine Überweisung für Ihren Hausarzt. Ihr D-Arzt überwacht Ihre Genesung im Rahmen der sogenannten Nachschau beispielsweise bei Wiedervorstellungsterminen.

Gut zu wissen: Leiden Sie allein unter Augenverletzungen oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzungen dürfen Sie sich direkt an einen Facharzt wenden.

Die Unfallkassen und Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und übernehmen die Behandlungskosten für Ihre Genesung komplett. Die Leistungen reichen von der Wundversorgung bei leichten Unfallverletzungen bis zu aufwändigen Rehabilitationsmaßnahmen und Wiedereingliederungen bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit.

Sind Sie nach einem Arbeitsunfall arbeitsunfähig, zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber Ihr Gehalt in den ersten sechs Wochen weiter. Anschließend ist die gesetzliche Unfallversicherung für Lohnersatzleistungen wie Verletztengeld oder Übergangsgeld zuständig.

Können Sie aufgrund eines Arbeitsunfalls mehr als sechs Wochen nicht arbeiten, steht Ihnen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung Verletztengeld zu.

Können Sie nach einem Arbeitsunfall nicht mehr an ihrem bisherigen Arbeitsplatz arbeiten, sichert Ihnen das Übergangsgeld während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. Weiterbildung oder Umschulung) Ihren Lebensunterhalt.

Das Verletztengeld wird von der zuständigen UK oder BG gezahlt. Die Höhe hängt von Ihrem Gehalt vor dem Arbeitsunfall ab. In vielen Fällen erhalten Geschädigte 80 Prozent ihres Regelentgelts.

Zur Berechnung von Übergangsgeld dienen 80 Prozent des letzten Bruttoarbeitsentgeltes als Bemessungsgrundlage. Meist beträgt es 68 Prozent davon. Bei mindestens einem betreuten Kind und einer Pflegebedürftigkeit (Leistungsempfänger oder Ehepartner) sind 75 Prozent der Bemessungsgrundlage möglich.

  • Das Verletztengeld oder Übergangsgeld überweisen wir Ihnen als Ihre Krankenkasse.
  • Die Zahlung erfolgt rückwirkend.
  • Für die Überweisung Ihrer Lohnersatzleistung benötigen wir die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einem Durchgangsarzt.

Bitte senden Sie diese Bescheinigung an:

BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER
Postfach 140160
33621 Bielefeld

Oder übermitteln Sie die Krankmeldung online mit unserer kostenlosen BKK GS-App.

Sachwerte sind meistens nicht versichert. Ausnahmen sind beispielsweise Kleidung, die durch die Erste Hilfe beschädigt wird, und zerstörte Hilfsmittel wie Brillen.

Ja, jeder Arbeitsunfall, der eine Arbeitsunfähigkeit von über drei Tagen (alle Kalendertage – auch Sonn- und Feiertage) auslöst, ist nach dem Sozialgesetzbuch Sieben (SGB VII) meldepflichtig. Ein solcher Unfall muss von Unternehmen bei der zuständigen Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft gemeldet werden. Werden Sie nachträglich arbeitsunfähig, weil sich beispielsweise Ihre Schmerzen verschlimmern, kann die Meldepflicht für Arbeitgeber auch später eintreten.

  • Ihr Arbeitgeber muss die sogenannte Unfallanzeige innerhalb von drei Tagen nach dem Arbeitsunfall beziehungsweise nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abgeben.

Neben Ihrem Arbeitgeber erstellt Ihr behandelnder Arzt einen Bericht zum Arbeitsunfall und übermittelt diesen an die Berufsgenossenschaft, Unfallkasse und Krankenkasse.

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld gegenüber Arbeitgebern besteht bei Arbeitsunfällen nur selten. Durch die vollständige Beitragszahlung für den gesetzlichen Unfallschutz ihrer Arbeitnehmer und den damit verbundenen Haftungsausschluss sind Unternehmen von der Haftung freigestellt. Der Haftungsausschluss hat für Geschädigte den Vorteil, dass sie dem Betrieb kein Verschulden nachweisen müssen. Der gesetzliche Unfallschutz besteht auch bei möglichem Mitverschulden.

Private Unfallversicherung

Für Unfälle in der Freizeit

Bei Freizeitunfällen zu Hause, im Urlaub oder beim Sport übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung keine Behandlungskosten. Damit Sie und Ihre Lieben auch im privaten Ernstfall optimal versorgt sind, benötigen Sie eine private Unfallversicherung. Mit dem privaten Unfallschutz unserer Partner sind Sie auch bei Unfällen ohne Einwirkung oder Beteiligung anderer Personen versichert.

Zusatzversicherungen