STUDIUM UND PRAKTIKUM

Der Begriff Praktikum wird oftmals für eine "Probier"-Beschäftigung, meistens ohne Bezahlung, verwendet. In der Sozialversicherung jedoch ist der Begriff Praktikum enger gefasst und unmittelbar mit dem Studium verknüpft. Es wird lediglich zwischen zwei Arten von Praktika unterschieden: Dem vorgeschriebenen Praktikum und dem nicht vorgeschriebenen Praktikum.

DAS VORGESCHRIEBENE PRAKTIKUM

  • Zwischenpraktikum
    Üben Sie während Ihres Studiums eine in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebene praktische Tätigkeit aus, ist diese sozialversicherungsfrei. Arbeitszeit und Verdienst spielen dabei keine Rolle.
  • Vor- und Nachpraktikum
    Sie leisten ein vorgeschriebenes Praktikum ohne Arbeitsentgelt ab, sind aber nicht immatrikuliert, dann sind Sie als Praktikant sozialversicherungspflichtig (Ausnahme in der Kranken- und Pflegeversicherung: eine Familienversicherung wäre vorrangig). Die Beitragstragung und -zahlung (Kranken-/Pflegeversicherung) übernehmen Sie in diesem Fall selbst. Die Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung hingegen werden vom Arbeitgeber getragen, weil Versicherungspflicht als Arbeitnehmer vorliegt.

Bei einer Beschäftigung als Praktikant mit Bezahlung tritt dagegen Versicherungspflicht als "normaler Beschäftigter" ein. Die Bestimmungen über "geringfügige" oder "kurzfristige" Beschäftigung gelten hier nicht! Die Höhe Ihres Verdienstes ist entscheidend für die Tragung der Beiträge. Verdienen Sie weniger als 325 Euro monatlich, trägt der Arbeitgeber 100 %. Liegen Sie dagegen über diesem Betrag, werden die Beiträge je zur Hälfte von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber getragen. Hinweis: Die Regelungen der Gleitzone (Einkommen zwischen 400,01 und 800 Euro) dürfen nicht angewendet werden. 

DAS NICHT VORGESCHRIEBENE PRAKTIKUM

  • Zwischenpraktikum
    Leisten Sie während Ihres Studiums ein nicht vorgeschriebenes (freiwilliges) Praktikum ab, gelten für die Kranken- Pflege- und Arbeitslosenversicherung die Regelungen wie für beschäftigte Studierende (siehe "Studieren und Jobben"). In der Rentenversicherung besteht Versicherungsfreiheit, wenn Sie monatlich nicht mehr als 400 Euro verdienenen oder es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt.
  • Vor- und Nachpraktikum
    Sie zählen als "normaler Beschäftigter", wenn Sie vor Aufnahme des Studiums oder im Anschluss daran ein nicht vorgeschriebenes Praktikum gegen Bezahlung leisten. Und zwar sowohl in der Kranken- und Pflegeversicherung als auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Allerdings gelten hier die gleichen Vorschriften wie bei einer "geringfügigen" bzw. "kurzfristigen" Beschäftigung

TIPPS ZUR LOHNSTEUER

Bei Beschäftigungsbeginn verlangt Ihr Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte, die Sie bei Ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung erhalten. Die einbehaltene Lohnsteuer können Sie bei Ihrer Einkommenssteuererklärung geltend machen.

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