GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG – DER MINIJOB

Geringfügige Beschäftigungen, besser bekannt unter Minijobs, sind versicherungsfrei.  

WAS IST EINE GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG?

Der Begriff geringfügige Beschäftigung ist ein Oberbegriff. Es gibt zwei verschiedene Arten von geringfügiger Beschäftigung. Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn:

  • der Bruttolohn 400 Euro im Monat nicht übersteigt (geringfügig entlohnte Beschäftigung), oder
  • die Beschäftigung auf Grund einer zeitlichen Begrenzung eine bestimmte Dauer nicht überschreitet (kurzfristige Beschäftigung).

DIE GERINGFÜGIG ENTLOHNTE BESCHÄFTIGUNG

Eine Beschäftigung ist geringfügig entlohnt, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 400 Euro nicht überschreitet. Die Arbeitszeit spielt bei diesen Beschäftigungsverhältnissen keine Rolle.

Achtung: Üben Sie mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, zählt jedes einzelne Arbeitsentgelt extra. Das bedeutet, die einzelnen Summen werden zusammengezählt. Wird die Grenze von 400 Euro im Monat überschritten, besteht eine Versicherungspflicht.

DIE KURZFRISTIGE BESCHÄFTIGUNG

Sie können bis zu zwei Monate im Jahr eine Beschäftigung ausüben, ohne dass Sie versicherungspflichtig werden. Dazu muss diese Tätigkeit allerdings von Beginn an vertraglich auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage begrenzt sein. Üben Sie in einem Jahr mehrere kurzfristige Beschäftigungen aus, werden auch diese zusammengefasst.

Sie möchten mehr zu geringfügigen Beschäftigungen oder über weitere Voraussetzungen und Ausnahmen der Versicherungspflicht erfahren? Wir beraten Sie gern persönlich. Sie erreichen uns über unser kostenloses Servicetelefon unter: 0800 0 255 255.

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