CHRONISCHE ERKRANKUNGEN
Um Versicherte mit einer schweren chronischen Krankheit finanziell nicht zu überfordern, gilt für sie seit dem 1. Januar 2004 die sogenannte Zuzahlungsgrenze. Damit sind die Zuzahlungen zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung auf ein Prozent der Jahreseinkünfte begrenzt.
WAS IST EINE SCHWERWIEGENDE CHRONISCHE ERKRANKUNG?
Als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer mindestens ein Jahr lang einmal pro Quartal wegen derselben Krankheit von einem Arzt behandelt wurde und wenn:
- eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe II oder III vorliegt.
- aufgrund dieser Erkrankung eine Erwerbsminderung oder Behinderung von mindestens 60 % besteht.
- aufgrund der Erkrankung eine kontinuierliche medizinische Versorgung notwendig ist, ohne die nach
ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung
der Lebenserwartung oder Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist.
NACHWEIS EINER CHRONISCHEN ERKRANKUNG
Um die einprozentige Zuzahlungsgrenze in Anspruch nehmen zu können, ist eine Bestätigung des behandelnden Arztes erforderlich. Einen Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen, die Sie bei Ihrem Arzt vorlegen können, erhalten Sie bei Ihrer BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER.
Den ärztlichen Nachweis einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung müssen Sie nicht erbringen, wenn eine anerkannte Pflegestufe vorliegt.
WICHTIGE GESETZESÄNDERUNG
In Zukunft gilt diese Regelung allerdings bei bestimmten Krebserkrankungen nicht mehr automatisch. Durch eine Gesetzesänderung im Rahmen der Gesundheitsreform haben sich die Zuzahlungsregelungen für chronisch Kranke geändert: So müssen sich gesetzlich Versicherte in einem ärztlichen Beratungsgespräch über die Chancen und Risiken von Früherkennungsuntersuchungen informieren. Nur dann besteht im Krankheitsfall ein Anspruch auf eine verringerte Zuzahlungsgrenze.
Zurzeit gilt diese Regelung nur für Frauen, die nach dem 1. April 1987 geboren sind. Sie müssen sich von einem Arzt über die Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs beraten lassen. Nach dem 20. Geburtstag haben Frauen zwei Jahre lang Zeit, diese Beratung wahrzunehmen.
Für Männer, die nach dem 1. April 1962 geboren sind, gilt ab 2012 eine Pflicht zur Beratung über die Früherkennung von Darmkrebs.
Diese Beratungspflicht gilt für alle Versicherte, die nach den oben genannten Stichtagen geboren sind. Wird die Beratung nicht wahrgenommen, bedeutet das für Betroffene im Fall einer Erkrankung, dass kein Anspruch auf eine Verringerung der Zuzahlungsgrenze auf ein Prozent besteht. Die Zuzahlungsgrenze beträgt dann zwei Prozent der jährlichen Einnahmen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Personen mit schweren psychischen Erkrankungen, geistigen Behinderungen und bereits Erkrankte.
Haben sie Fragen zur Befreiung von Zuzahlungen bei chronischen Erkrankungen oder zu der Beratungspflicht? Rufen Sie uns an. Wir beraten sie gern persönlich! Servicetelefon: 0800 0 255 255 (kostenlos).


