31.05.2010
Machen Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch.
Seit 2009 können Krankenkassen dann einen Zusatzbeitrag erheben, wenn sie ihre Ausgaben nicht mit den aus dem Gesundheitsfonds zugewiesenen Geldern bestreiten können. Ihre Krankenkasse muss Sie mindestens einen Monat vor der ersten Fälligkeit über den Zusatzbeitrag informieren.
Erhebt Ihre Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Ihre Krankenkasse muss Sie darüber hinaus auf die Möglichkeit eines Kassenwechsels hinweisen. Nehmen Sie Ihr Kündigungsrecht wahr, müssen Sie im Kündigungszeitraum (zwei Kalendermonate) den Zusatzbeitrag nicht bezahlen.
Der von Ihnen allein zu zahlende Zusatzbeitrag darf ein Prozent Ihres beitragspflichtigen Einkommens nicht übersteigen. Doch keine Regel ohne Ausnahme: Bei Zusatzbeiträgen bis zur Höhe von pauschal acht Euro entfällt die Einkommensprüfung und somit die Belastungsgrenze.
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