DER SOZIALAUSGLEICH FÜR ZUSATZBEITRÄGE
DAS ÄNDERT SICH 2012
Mit der Gesundheitsreform wurde 2011 der Sozialausgleich für Zusatzbeiträge eingeführt. Die Gesetzlichen Krankenkassen können in 2012 grundsätzlich Zusatzbeiträge in beliebiger Höhe erheben.* Der Sozialausgleich soll Beitragszahler mit geringem Einkommen vor einer unverhältnismäßigen Belastung schützen.
Der Sozialausgleich wird durchgeführt, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag die individuelle Belastungsgrenze des Arbeitnehmers von zwei Prozent seiner beitragspflichtigen Einnahmen übersteigt. Den durchschnittlichen Zusatzbeitrag legt das Bundesgesundheitsministerium gemeinsam mit dem Bundesfinanzministerium einmal pro Jahr verbindlich fest – für 2011 und 2012 in Höhe von 0,00 Euro.
MUSS IM JAHR 2012 EIN SOZIALAUSGLEICH DURCHGEFÜHRT WERDEN?
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag (dZB) für 2012 wurde auf 0,00 EUR festgesetzt. Das hat das Bundesgesundheitsministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen mitgeteilt. Der dZB ist die wesentliche Rechengröße beim Sozialausgleich. Denn nur, wenn der dZB die individuelle Belastungsgrenze des Mitglieds (2 % der beitragspflichtigen Einnahmen) übersteigt, gilt das Mitglied als finanziell überfordert. Damit hat auch 2012 kein Versicherter der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf einen Sozialausgleich.
WIRD 2012 AUCH DAS ERWEITERTE MELDEVERFAHREN AUSGESETZT?
Vom Bundesministerium für Gesundheit wurde festgelegt, dass die Meldungen nur in den Jahren zu erstellen sind, in denen der dZB größer als 0,00 Euro ist. Damit ist das erweiterte Meldeverfahren für das Jahr 2012 faktisch ausgesetzt.
Bitte beachten Sie: Der GKV-Spitzenverband hat allerdings klargestellt, dass Arbeitgeber mit der neuen GKV-Monatsmeldung (Abgabegrund 58) auch ohne Sozialausgleich die Entgeltdaten der Arbeitnehmer ab 2012 monatlich übermitteln muss. Diese Meldepflicht gilt aber nur für versicherungspflichtige Mehrfachbeschäftigte und zwar von dem Zeitpunkt an, ab dem der Arbeitgeber Kenntnis über weitere versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse erlangt. Sofern das addierte Entgelt mehrerer Beschäftigungsverhältnisse innerhalb der Gleitzone liegt oder in der Summe oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung liegt, teilt die Krankenkasse dies im Gegenzug den betroffenen Arbeitgebern mit. Die Arbeitgeber benötigen die Information zur korrekten Berechnung der jeweiligen Sozialversicherungsbeiträge.
- Infoblatt für Arbeitgeber: Wie funktioniert das Sozialausgleichsverfahren?
*Übrigens: Ihre BKK GILDEMEISTERSEIDENSTICKER wird bis 2014 keinen Zusatzbeitrag erheben.


