PRÜFUNG ZUR UMLAGEPFLICHT

PRÜFUNG U1-PFLICHT: ENTGELTFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL

Hier können Sie ganz einfach prüfen, ob Ihr Unternehmen auch umlagepflichtig zur U1 ist.

Für die Teilnahme am U1-Verfahren wird die Höchstgrenze der Beschäftigtenzahl einheitlich auf 30 Arbeitnehmer festgelegt. Bei der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind folgende Personenkreise zu berücksichtigen:

  • Arbeiter
  • Angestellte
  • unständig Beschäftigte
  • ABM-Kräfte
  • ausländische Saisonkräfte mit einer E 101 Bescheinigung (bei einer Beschäftigung von mehr als 4 Wochen)

Bei der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind folgende Personenkreise nicht zu berücksichtigen:

  • Auszubildende
  • Praktikanten
  • Volontäre
  • Heimarbeiter
  • Hausgewerbetreibende
  • Schwerbehinderte
  • Wehr-/Zivildienstleistende
  • freiwilliges soziales/ökologisches Jahr
  • Vorstandsvorsitzende, Vorstandsmitglieder, GmbH-Geschäftsführer (grundsätzlich gelten GmbH-Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer, es sein denn die Gesellschaft kann über die gesellschaftsrechtlichen Weisungsverhältnisse hinaus arbeitsbegleitende und konkrete Leistungserbringung steuernde Weisungen erteilen.)
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld
  • Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit
  • Personen in Elternzeit
  • mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmers (nach §2 Abs.1 Nr.3 KVLG'89 versichert)

Berechnung der gültigen Arbeitnehmeranzahl

 

Arbeitnehmer Anzahl Arbeitnehmer Anzahl
Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
mehr als 30 Stunden/Woche bis zu 10 Stunden/Woche
bis zu 20 Stunden/Woche
bis zu 30 Stunden/Woche

 

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des ermittelten Auswertungsergebnisses wird keine Gewährleistung übernommen.

Die Teilnahme am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen beginnt mit dem 1. Januar eines Kalenderjahres. Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahres gegründet, beginnt die Teilnahme mit dem Tag der Aufnahme der Betriebstätigkeit. Die Teilnahme endet mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn die Voraussetzungen für die Teilnahme am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen während des Kalenderjahres entfallen. Sie endet jedoch bereits mit dem Tag der Einstellung der Betriebstätigkeit, wenn dieser Zeitpunkt in den Lauf eines Kalenderjahres fällt.

Bei Fragen beraten wir Sie gern persönlich. 
Sie erreichen uns über unser kostenloses Servicetelefon: 0800 0 255 255.

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